Institut für Psychologie

Antragsverfahren auf Zulassung und Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie im WS 2026/2027

Voraussetzungen

Die Zugangsvoraussetzungen für das Studium im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie mit dem Abschluss Master of Science erfüllt, wer

(1.) den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges mit dem Abschluss Bachelor of Science Psychologie mit einem Umfang von 180 ECTS‐Leistungspunkten und einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer in‐ oder ausländischen Hochschule nachweist, der in Aufbau und Inhalt den Vorgaben des ersten Abschnittes eines Studiums nach § 7 PsychThG und PsychThApprO (einschließlich deren Anlage 1) entspricht.

Der Nachweis erfolgt

I. durch eine offizielle Bestätigung der den Bachelorstudiengang anbietenden Hochschule (zum Beispiel im Diploma Supplement), in der Auskunft gegeben wird über die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG Psychotherapeutengesetz und die Feststellung der berufsrechtlichen Voraussetzungen durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle

oder

II. durch eine Überprüfung des absolvierten Studiengangs seitens des Prüfungsausschusses, ob die Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingehalten werden.

 

Die berufsrechtliche Anerkennung, in Bezug darauf, dass das Studium in Aufbau und Inhalt den Vorgaben des ersten Abschnittes eines Studiums nach § 7 PsychThG und PsychThApprO (einschließlich deren Anlage 1) entspricht, müssen nachgewiesen werden durch

a. Vermerk der berufsrechtlichen Anerkennung auf dem Bachelorzeugnis/Transcript of Record,

b. Bescheinigung der Herkunftsuniversität, dass der Student / die Studentin alle geforderten Inhalte gem. §§ 7 und 9 PsychThG sowie §§ 12-15 und Anlage 1 der PsychThApprO absolviert hat oder diese mit Abschluss des Studiums absolviert haben wird,

oder

c. eine Mitteilung der Gesundheitsbehörden zur Anerkennung von Nachqualifikationen im Studiengang der Herkunftsuniversität.

Für den Fall, dass die Herkunftsuniversität auch auf Nachfrage des Studenten/der Studentin keine Bescheinigung über die berufsrechtliche Anerkennung zur Verfügung stellt, können Bewerber*innen die im Folgenden aufgeführten Dokumente (Dokument 3a und 3b, Download s.u.) selbstständig ausfüllen und einreichen. Zudem ist die Einreichung des Modulhandbuchs und der Prüfungsordnung unabdingbar. Andernfalls kann keine Überprüfung der berufsrechtlichen Anerkennung erfolgen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen die absolute Ausnahme darstellt. Bitte reichen Sie stattdessen eines der oben genannten Dokumente (Punkt a-c) ein.

Studierende der BUW informieren sich bitte hier über die Bescheinigung zur berufsrechtlichen Anerkennung: https://www.psychologie.uni-wuppertal.de/de/aktuelles-gpa/

Dokument 3a. Bescheinigung über den voraussichtlichen Abschluss des Studiums und berufsrechtliche Anerkennung des Studiengangs

Dokument 3b. Übersicht zur Umsetzung der Inhalte der PsychThApprO im Bachelor-Studiengang Psychologie an der Herkunftsuniversität

Abweichend von (1) ist eine Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie auch für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die ein den Zugang eröffnendes Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 ECTS-Leistungspunkte im qualifizierenden Studiengang erworben haben. Der Nachweis erfolgt durch ein aktuelles Transcript of Records, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als einen Monat alt sein darf. Die Verfahrensdurchschnittsnote wird aus allen bis zum Zeitpunkt der Bewerbung erbrachten Prüfungsleistungen ermittelt, die aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der nachgewiesenen Modulnoten und ggf. der Note der Abschlussarbeit errechnet wird. Die so errechnete Verfahrensdurchschnittsnote wird anstelle der Abschlussnote im Verfahren über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach der geltenden Prüfungsordnung und im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. Die weiteren Zugangskriterien gemäß den Zugangsregelungen bleiben dabei unberührt.

(2.) den Nachweis erbringt, dass sie/er die deutsche Sprache mindestens auf Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) beherrscht. Personen, die ihren den Zugang eröffnenden berufsqualifizierenden Abschluss nicht in Deutschland erworben haben, müssen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen der Bewerbung über uni-assist vorlegen. Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind Personen, die in einem deutschsprachigen Land ihren den Zugang eröffnenden berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben.

Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

  1. eine Staatsbürgerschaft aus einem deutschsprachigen Land
  2. erfolgreicher Abschluss eines den Zugang eröffnenden berufsqualifizierenden Studiums in Deutschland
  3. ein anerkanntes Sprachzeugnis, dass die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachweist.

Rechtliche Grundlagen